Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 365
§ 365 – Stundung von Darlehen
Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur kann Darlehen des Bundes als Liquiditätshilfen erhalten.
- Wenn diese Darlehen bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht zurückgezahlt werden können, wird die Rückzahlung gestundet.
- Die Stundung gilt bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres.
- Dies betrifft nur die Rückzahlung von Darlehen, die als Liquiditätshilfen gewährt wurden.
- Die Regelung betrifft die finanzielle Handlungsfähigkeit der Bundesagentur.